Kein Entfallen des Vergütungsanspruchs nach einer ausschließlich durch den Arbeitgeber angeordneten Quarantäne

ArbG Dortmund vom 24.11.2020 – 5 Ca 2057/2

 

Das Arbeitsgericht Dortmund hat entschieden, dass der Arbeitgeber im Falle einer Quarantäneanordnung durch selbigen nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei wird, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten um die Vergütung von ausgefallener Arbeitszeit nach einer Quarantäneanordnung durch den Arbeitgeber. Dieser hatte den Kläger aufgefordert, nach seinem Urlaub in Österreich das Unternehmen für zwei Wochen nicht zu betreten und zu Hause zu bleiben, demnach in Quarantäne zu gehen, da Tirol durch das RKI als Risikogebiet aufgelistet worden sei.

 

Dieser Aufforderung ist der Kläger nachgekommen.

 

Der Arbeitgeber verrechnete die durch die Quarantäne ausgefallene Arbeitszeit mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitkontos des Klägers.

 

Die Entscheidung:

 

Das Arbeitsgericht Dortmund hat der Klage auf Gutschrift der durch die Quarantäne ausgefallenen Arbeitsstunden stattgeben.

 

Das Arbeitsgericht Dortmund hat dazu ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Gutschrift der dem Arbeitszeitkonto abgezogenen Stunden aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre gem. § 615 Satz 1 u. 3 BGB.

 

Im Falle einer Quarantäneanordnung wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet.

 

Da eine solche Anordnung im vorliegenden Fall nicht gegeben war, war der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Risikoverteilung von der Zahlung der Vergütung nicht frei.

 

Beschließt der Arbeitgeber demnach aus eigenem Antrieb, sein Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitgeber zum Schutz der sonstigen Belegschaft in Quarantäne zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko.

 

Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des § 615 Satz 3 BGB entnommenen Grundsätzen selbst dann, wenn die Störung -wie im Fall des Coronavirus Sars-COV-2 – nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt.

 

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