Alkoholisert auf dem Fahrrad – Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – z.B. Fahrrad – rechtmäßig

Urteil des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 12.08.2020 – 1 K 48/20 NW

 

Das Verwaltunsgericht Neustadt a.d Weinstraße hat entschieden, dass demjenigen, der mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und das behördlich angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, zu Recht untersagt werden kann, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, wie zum Beispiel Fahrräder, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

 

Der Kläger wurde zuvor mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,21 Promille hat der Kläger am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad teilgenommen und ist in auffälliger Weise gefahren.

 

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde von dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung. Dies brachte der Kläger nicht fristgerecht bei worauf hin die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Nutzung aller Fahrerlaubnis freier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagte.

 

Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage.

 

Der Kläger macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht berücksichtigt, dass er erstmalig mit einem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Zudem sei das Gutachten aufgrund finanzieller Probleme nicht fristgerecht beigebracht worden. Weiterhin sei er aufgrund einer Behinderung auf die Nutzung seines Fahrrades angewiesen für Außenkontakte, Arztbesuche und zur Versorgung seiner Mutter.

 

Das Verwaltungsgericht entschied gegen den Kläger. Das ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aller Art, demnach auch ein Fahrrad, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sei rechtmäßig.

 

Nach den entsprechenden Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von über 1,6 Promille geführt worden sei. Wenn der Betroffene das entsprechend rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

 

Im Übrigen sei die Gutachtenanordnung auch rechtmäßig ergangen. Aufgrund des Sachverhalts in dem rechtskräftigen Strafbefehl sei seitens der Fahrerlaubnisbehörde davon auszugehen, dass er mit über 1,6 Promille ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe.

 

Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sei, mache die Anordnung nicht unverhältnismäßig.

 

Auch der vorgebrachte Umstand, der Kläger benötige zur Bewältigung seines Alltags, zur Versorgung der Mutter und zur sozialen Teilhabe ein Fahrrad, spreche nicht gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde. Diese beachtlichen Belangen des Klägers stehe das ebenfalls sehr hoch zu bewertende öffentliche Interesse an der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer gegenüber. Die Gefahren, die von ungeeigneten Fahrradfahrern ausgingen, seien nicht unerheblich sondern könnten zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen.

 

Soweit der Kläger eingewendet hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten könne er wegen fehlender finanzieller Mittel nicht bei bringen, so sei dieser Umstand als unbeachtlich zurückzuweisen.

 

Quelle: Urteil des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 12.08.2020 – 1 K 48/20 NW

 

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