Arbeitsrecht - Ausnahmen von der werktäglichen Arbeitszeit

Ausnahmen von der werktäglichen Arbeitszeit

 

 

Vom 10.04.2020 bis zum 30.06.2020 gelten für bestimmte Tätigkeiten abweichende Vorschriften zum Arbeitszeitgesetz. Entgegen § 3 und § 6 Abs. 2 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nunmehr auf bis zu 12 Stunden (ansonsten 8 Stunden) verlängert werden. Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendige Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Zudem muss die Verlängerung wegen der Covid-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. § 3 Abs. 2 des ArbZG gilt entsprechend.

 

 

Diese Vorschrift gilt nur für Tätigkeiten beim Herstellen und Verpacken einschließlich abfüllen, kommissionieren, liefern an Unternehmer, be- und entladen und einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimittel, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren, Produkten die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Covid-19-Epidemie eingesetzt werden sowie Stoffe, Materialien, Behältnisse und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der vorbezeichneten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind.

 

 

Des Weiteren gilt dies für Tätigkeiten bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten, bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz. Des Weiteren zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden, in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, Landwirtschaft, Tierhaltung, Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Überwachung von Betriebsanlagen. Auch gilt dies für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, in Apotheken, Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

 

 

 

Die wöchentliche Arbeitszeit darf gem. § 1 Abs. 3 der Covid-19-Arbeitszeitverordnung eine Arbeitszeit von 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. In dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellung oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

 

Des Weiteren regelt § 2 der Covid-19-ArbZV, dass die Ruhezeit hinsichtlich der vorbezeichneten Tätigkeiten von bis zu 2 Stunden, demnach auf 9 Stunden, reduziert werden darf.

 

 

 

Des Weiteren dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich der vorbenannten Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

 

 

 

Quelle: Covid-19-Arbeitszeitverordnung – Covid-19-ArbZV

 

 

 

 

 

Manuel Schoppe

 

Rechtsanwalt

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht