Kaufrecht - „VW-Abgasskandal“: Rechtsschutzversicherung muss Deckungszusage bzgl. Schadensersatzansprüche erteilen, denn die Klage des Autokäufers gegen VW hat

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17

 

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.09.2017 im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Schadensersatzklage eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestünden. Im Rahmen des Hinweisbeschlusses hat der Senat seine Absicht mitgeteilt, die Berufung des Rechtsschutzversichers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf – 9 O 157/16) hat bereits festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet sei.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen VW begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin, die Volkswagen AG, auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt mit der Begründung, es bestünden für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Käufer könne insoweit keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und im Übrigen auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

 

Demgegenüber geht der Senat des OLG Düsseldorf im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten ein Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die VW AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, u. a. gem. § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

 

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Hersteller auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach den bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung somit vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

 

Nach dem Hinweis des Senats des OLG Düsseldorf wurde die Berufung seitens der Rechtsschutzversicherung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf, Nr. 35/2017 / Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.09.2017 – I-4 U87/17

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

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