Verkehrsrecht - Mitverschulden von 1/3 bei Nutzung des Radweges entgegen der Fahrtrichtung / Mitverschulden Nichtnutzung Fahradhelm

 

Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2017, 9 U 173/16

 

Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann ggf. einen Drittel ihres Schadens selbst zu tragen haben.

 

Unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – sieht das OLG Hamm ein Mitverschulden bei Nichttragen eines Fahrradhelmes jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 nicht gegeben.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die 1965 geborene Klägerin befuhr im November 2013 mit ihrem Fahrrad eine Straße entgegen der Fahrtrichtung. Die Klägerin beabsichtigte links in eine Straße einzubiegen. Der im Jahre 1936 geborene Beklagte befuhr mit seinem Pkw eine Straße, beabsichtigte, an der Straßeneinmündung nach rechts abzubiegen. Dem Beklagten oblag eine Wartepflicht. Beim Abbiegen kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Klägerin stürzte auf die Motorhaube, rutschte mit ihrem Fahrrad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem Schädel-Hirntrauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen.

 

Von dem Beklagten und dem dahinterstehenden Haftpflichtversicherer verlangt die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 €, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300,00 €, materiellen Schadensersatz von ca. 16.000,00 € sowie ein vierteljährlich mit 252,00 € auszugleichenden Haushaltsführungsschaden.

 

Das Landgericht hat zunächst den Grund der Haftung aufgeklärt und der Klägerin – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens – 80% ihres Schadens zugesprochen. Bei der Überprüfung dieser Entscheidung durch das OLG Hamm wird das Mitverschulden der Klägerin mit einem Drittel bewertet.

 

Nach Ausführungen des Senats habe der Beklagte den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst in Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung gefahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen ist. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

 

Das OLG Hamm führt weiter aus, dass die Klägerin ihrerseits den Unfall mitverschuldet habe, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Die Klägerin wird nicht dadurch entlastet, dass sie erst wenige Meter auf den für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg zurückgelegt habe. Sie habe den Weg nur noch als Fußgängerin benutzen dürfen.

 

Das OLG Hamm führt weiter aus, das Nichttragen eines Fahrradhelms rechtfertige keine Anspruchskürzung zu Lasten der Klägerin. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, was der BGH noch im Jahre 2014, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011, festgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe der Senat nicht.

 

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei daher mit einem Drittel zu bewerten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

 

Quelle: Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Hamm vom 04.08.2017 – 9 U 173/16 / Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.08.2017

 

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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