Arbeitsrecht - Zur Anwendbarkeit der Verzugspauschale i.H.v. 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro) im Arbeitsrecht

 

 

 

Urteil des ArbG Düsseldorf vom12.05.2016 – 2 Ca 5416/15 – LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16 – LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 -.

 

 

 

Gem. § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger eine Entgeltforderung, dessen Schuldner kein Verbraucher ist, gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Fraglich war seit geraumer Zeit, ob diese im Juli 2014 eingeführte Vorschrift auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, dies im Hinblick darauf, dass gem. § 12 a ArbGG die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung bis zur I. Instanz durch die jeweilige Partei selbst zu tragen ist. Insoweit stand nach vertretener Meinung die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB und damit die Geltendmachung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro bei Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung im Widerspruch zu § 12 a ArbGG und konnte demnach nicht geltend gemacht werden.

 

 

 

So hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in der vorbezeichneten Entscheidung die Anwendung der Verzugspauschale abgelehnt. Die Richter vertraten die Rechtsauffassung, der Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB stehe § 12a ArbGG analog entgegen. Da kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. Die Richter des ArbG Düsseldorf sahen hier eine planwidrige Regungslücke, so dass § 12 a ArbGG analog zur Anwendung kam.

 

 

 

Das LAG Baden-Württemberg und das LAG Köln haben jedoch mit vorbezeichneter Entscheidung eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.

 

 

 

Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg habe der deutsche Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB nicht auf Verträge zwischen Unternehmern beschränkt, sondern auch unter Verbrauchern in de Rolle des Gläubigers miterfasst. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gezielt beabsichtigt. Ansprüche auf Arbeitsentgelt bildeten den Hauptanwendungsfall für Ansprüche von Verbrauchern gegenüber Unternehmern. Der Gesetzgeber habe somit auch gezielt den Schutz von Arbeitnehmern im Blick gehabt.

 

 

 

Das Gericht führte weiterhin aus, dass § 12 a ArbGG der Anwendbarkeit der Geltendmachung der Verzugspauschale nicht entgegensteht. Zweck dieser Pauschale sei gem. § 288 Abs. 5 BGB die pauschale Entschädigung des Gläubigers für seine internen Beitreibungs- und Mahnkosten. Der pauschale Anspruch auf 40,00 Euro entstehe unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden. Auch wenn der Arbeitnehmer bis zur I. Instanz grundsätzlich Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen könne, so soll er gem. § 288 Abs. 5 BGB im Verzugsfall wenigstens eine pauschale Entschädigung erhalten.

 

 

 

Ebenso entschied auch das LG Köln. Das Gericht lehnte eine Ausnahme für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab. Bei der 40,00 Eur-Pauschale gem. 288 Abs. 5 BGB handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung zum Verzugszins, der im Übrigen auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung – nämlich die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung pünktlich und vollständig nachzukommen, spreche für eine Anwendbarkeit zu Gunsten der Arbeitnehmer, die ihre Vergütung unpünktlich oder unvollständig erhalten.

 

 

 

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu steht noch aus. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

 

 

 

 

Manuel Schoppe

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

 

Ihre Rechtsanwälte in Coesfeld und Havixbeck

 

 

 

Quelle:

 

Urteil des ArbG Düsseldorf vom12.05.2016 – 2 Ca 5416/15 – LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16 – LG Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 -.

 

 

 

 

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

 

Ihre Rechtsanwälte in Coesfeld und Havixbeck