Verkehrsrecht - Bloßes In-der-Hand-Halten eines Handys und Nutzung einer fahrzeuginternen Freisprechanlage verstößt nicht gegen das Verbot der Handynutzung

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen, verstößt, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerät nutzt.

 

 

 

OLG Stuttgart – Beschl. v. 25.04.2016 -4 Ss 212/16

 

 

 

Entgegen der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ist das OLG davon ausgegangen, dass trotz der grundsätzlich strengen Auslegung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO das bloße In-der-Hand-Halten eines Mobiltelefons, welches mit der Freisprechanlage des Fahrzeuges verbunden ist und entsprechend auch so genutzt wird, nicht ausreicht, den Tatbestand zu verwirklichen, da hier keine mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers resultierend aus dessen Doppelbeanspruchung bei Nutzung des Mobiltelefons gegeben ist, anders als wenn der Kraftfahrzeugführer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet, da diese Tätigkeiten eine erhöhte Konzentration erfordern.

 

 

 

Das bloße In-der-Hand-Halten wirkt sich jedoch gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang aus. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotenzial und ist mit Handlungen gleichzusetzen die nicht verboten sind, z.B. wenn der Fahrer das Radiogerät bedient.

 

 

 

Vorsicht ist jedoch weiterhin geboten bei solchen Handlungen, die über das bloße Halten eines Mobiltelefons hinausgehen. Die Rechtsprechung ist bei dem „Benutzen“ eines Mobiltelefons im Sinne der StVO am Steuer streng. Allein das „Wegdrücken" eines Anrufs wird von Teilen der Rechtsprechung als „Benutzen" angesehen und kann entsprechend geahndet werden.

 

 

 

 

 

Manuel Schoppe

 

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

 

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