Verkehrsrecht - Das neue Punktesystem in Flensburg – Das Fahreignungsregister – Zusammenfassung

Das neue Punktesystem in Flensburg – Das Fahreignungsregister – Zusammenfassung:

 

Zum 01.05.2014 ist die Neuregelung bezüglich des Punktesystems in Flensburg in Kraft getreten, das sog. Fahreignungs-Bewertungssystem.

 

Aus dem so genannten Verkehrszentralregister (VZR) ist das sog. neue Fahreignungsregister (FAER) geworden.

 

Hier stellen wir die wesentlichen Änderungen im Überblick dar:

 

Erfasste Verstöße:

 

Im Wesentlichen werden nur noch Verstöße mit Punkten bewertet, die die Verkehrssicherheit gefährden. Dies betrifft z.B. nach wie vor Geschwindigkeitsverstöße, unerlaubtes Nutzen eines Telefons während der Fahrt, Verstöße gegen gefahrgutrechtliche Vorschriften und selbstverständlich Alkohol im Straßenverkehr unter dem bestimmten Voraussetzungen usw. (Eine genaue Tabelle der Verstöße findet sich in der Anlage 13 zu § 40 FeV)

 

Verstöße, die die Verkehrssicherheit nicht gefährden, werden nach der neuen Regelung nicht mehr erfasst. Dies betrifft z.B. unerlaubtes Einfahren in die Umweltzone oder Verstoß gegen die Saisonkennzeichenregelung.

 

Dies bedeutet auch, dass Verstöße, die die Verkehrssicherheit nicht im Sinne der Regelung gefährden, im, zum 01.05.2014 aus dem Registerbestand gelöscht wurden.

 

Die neuen Punkteschwellen:

 

Das neue Fahrerlaubnisregister unterscheidet zwischen drei Maßnahmenstufen:

 

1) Vormerkung

 

Bei einem Stand von bis zu drei Punkten gilt die so genannte „Vormerkung“. Diese hat noch keine Rechtswirkungen stellt also noch keine Maßnahme, keine Stufe i.Sd Fahrerlaubnisregisters dar.

Die Vormerkung ist lediglich eine formalisierte Mitteilung, dass Verstöße im Fahreignungsregister eingetragen worden sind und denjenigen darauf hinweist, dass bei einer Erhöhung der Punkte auf über drei, der Betroffene der ersten Stufe des Maßnahmenkataloges des Fahreignungsregisters zugeordnet wird.

 

2) Erste Stufe: Die sog. Ermahnung

 

Diese gilt bei einem Stand von vier oder fünf Punkten. Die Ermahnung erfolgt in Form eines Hinweises an den Verkehrsteilnehmer, dass er verstärkt auf rechtmäßiges Verhalten im Straßenverkehr achtet. Weitergehende Pflichten, aber auch Rechte sind damit nicht verbunden.

 

3) Zweite Stufe: die sog. Verwarnung.

 

Diese gilt bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten. Der Kraftfahrer erhält eine formalisierte Verwarnung, dass bei Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird.

 

4) Dritte Stufe: Entzug der Fahrerlaubnis

 

Bei einem Stand von über acht Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis entzogen.

 

Die Bewertung der jeweiligen Punkte:

 

Wie sich aus den Vorgenannten ergibt, gilt die alte 18-Punkte Grenze nicht mehr.

 

Auch die sog. Tilgungshemmung, die dazu führte, dass wenn ein neuer Verstoß innerhalb von zwei Jahren in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde, der alte Verstoß bezüglich der Löschung gehemmt wurde, gilt nun auch nicht mehr. Das bedeutet, dass die Tilgung jeder Eintragung des Verstoßes isoliert nach der jeweilig dafür geltenden Frist berechnet wird. Der Umstand, dass später weitere Verstöße eingetragen werden, hemmt die Tilgung einer früheren Eintragung – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nicht. Dies stellt eine wesentliche Vereinfachung des Fahreignungsregisters gegenüber dem Verkehrszentralregister dar.

 

Wie folgend dargestellt, haben sich jedoch die Tilgungsfristen teilweise verlängert.

 

Punktekategorien / Tilgungsfristen

 

  • verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
    • 1 Punkt / Tilgungsfrist 2,5 Jahre

 

  • verkehrssicherheitsbezogene Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis, sowie besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
    • zwei Punkte / Tilgungsfrist: 5 Jahre

 

  • verkehrssicherheitsbezogene Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis zu Servicestelle für die Erteilung:
    • drei Punkte / Tilgungsfrist: 10 Jahre

 

Des Weiteren werden Punkte werden mit der neuen Regelung für Verkehrsverstöße gegeben, für die eine Geldbuße von mindestens 60,00 € (bisher 40,00 €) vorgesehen ist und, wie erläutert, gegen die Verkehrssicherheit verstoßen.

 

Punkteabbau:

 

Grundsätzlich erfolgt die Reduzierung der vorhandenen Eintragungen nur durch Zeitablauf.

 

Jedoch besteht auch die Möglichkeit, bei einem Stand von 1 – 5 Punkten durch ein freiwilligen Besuch eines neuen Fahreignungsseminars 1 Punkt abzubauen, allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Auf der Stufe „Verwarnung“, mithin bei Vorliegen von 6 - 7 Punkten, kann kein Punkt mehr abgebaut werden.

 

Das neue Fahreignungsseminar wird wesentlich umfangreicher sein, es besteht aus einer verkerhspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme und verlangt von Teilnehmer ausdrücklich eine aktive Mitwirkung. Die Kosten werden nach die derzeitiger Schätzung zwischen 406 und 650 € liegen.

 

Übergangsregelung:

 

Alle Verstöße, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 begangen worden sind, aber erst nach dem 01.05.2014 eingetragen worden sind bzw. werden, ist das neue Recht anwendbar.

 

Für bis zum Ablauf des 30.04.2014 erfolgte Eintragungen wird bis zum 30.04.2019 für die Tilgung das alte Recht angewendet. Dies betrifft allerdings nur solche Verstöße, die bis zum 30.04.2014 eingetragen worden sind.

 

Umrechnungstabelle:

 

Punktestand am 30.04.2014 und Überführung zum 01.05.2014:

 

Punktestand 30.04.2014 (VZR)

Punktestand neu (FAER)

Stufe nach neuem System

1 – 3 Punkte

1

Vormerkung

4 – 5 Punkte

2

Vormerkung

6 – 7 Punkte

3

Vormerkung

8 – 10 Punkte

4

Ermahnung

11 – 13 Punkte

5

Ermahnung

14 – 15 Punkte

6

Verwarnung

16 – 17 Punkte

7

Verwarnung

18 + Punkte

8

Entziehung

 

 

 

Manuel Schoppe, LL.M.

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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Bei diesem Artikel handelt es sich um eine Information und nicht um eine verbindliche Rechtsberatung.