Neues zur Schwarzgeldabrede

Neues zur Schwarzgeldabrede

keine Zahlung des Werklohns bei teilweise Schwarzgeldabrede –

 

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt, wonach die Mängelrechte des Auftragnehmers aus einem Bauwerkvertrag bei einer sogenannten Ohne–Rechnung–Abrede ausgeschlossen sind.

 

Nunmehr hat das OLG Schleswig am 16.08.2013 eine neue Entscheidung zum Thema Werklohn des Unternehmers erlassen. Das OLG Schleswig kommt zu der Auffassung, dass für den Fall, dass hinsichtlich einer Handwerkerleistung zum Teil eine Schwarzgeldabrede (eine sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede) getroffen wurde, der gesamte Werkvertrag nichtig sei mit der Folge, dass der Handwerker für die bereits erbrachten Leistungen nicht den vereinbarten Werklohn aus dem Werkvertrag fordern kann, noch dass ein Anspruch auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Das OLG Schleswig hat entschieden, dass in dem Fall einer Schwarzgeldgeldabrede nicht eine Teilnichtigkeit des Vertrages vorliegt, sondern der gesamte Werkvertrag unwirksam ist. Mit diesem Urteil setzt das OLG Schleswig seine Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede konsequent fort.

 

Zum Sachverhalt:

 

Das klagende Unternehmen war ein Elektroinstallationsbetrieb, welches bei vier neu errichteten Reihenhäusern entsprechende Arbeiten durchführte. Das Unternehmen hat mit den Auftraggebern vereinbart, dass für die Elektroinstallationsarbeiten ein Betrag von insgesamt 13.800,00 € mit Rechnung, daneben noch weitere 5.000,00 € ohne Rechnung gezahlt werden sollten. Die Auftraggeber zahlten an das Unternehmen jedoch nicht den vollständigen Betrag, so dass dieses eine Klage auf Zahlung des restlichen Werklohnes zur Höhe von 6.000,00 € erhob.

 

Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die Parteien gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass die Arbeiten teilweise ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der entsprechende tatsächliche Umsatz den Steuerbehörden verschwiegen werden konnte. In diesem Fall, so das Gericht weiter, sei dem SchwarzArbG am meisten gedient, wenn ein Verstoß gegen dieses zur Gesamtnichtigkeit führe. Eine lediglich Teilnichtigkeit, nur der jeweiligen Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Leistungen zu stellen, wäre nicht ausreichend um eine entsprechende Abschreckungswirkung zu entfalten.

 

Das OLG hat weiter erkannt, dass das klagende Unternehmen von den Auftraggebern auch keinen Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen kann. Dieser sei ausgeschlossen, da das Unternehmen durch die Leistung gegen das SchwarzArbG verstoßen hat. Insofern der Unternehmer trotz Nichtigkeit des Vertrages einen Bereicherungsanspruch in Form des Wertersatzes habe, würde dies dem gesetzgeberischen Zweck der Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen. Der Abschreckungseffekt würde minimiert, da dem Unternehmer trotz des Verstoßes gegen das SchwarzArbG die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Gerichte gewährt werden würde. Das Gericht führt weiter aus, der mögliche Vorteil des Bestellers der Werkleistung, die Arbeiten des Unternehmers behalten zu können, sei kein hinreichender Grund, um die Sanktionierung aus dem SchwarzArbG einzuschränken.

 

Das OLG Schleswig stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die ältere Rechtsprechung des BGH, der regelmäßig dem werkleistenden Unternehmer einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden hat. Der BGH hat seinerzeit argumentiert, dass für den Fall, dass eine Nichtigkeit des Vertrages vorliegt, dieses Risiko zunächst ausschließlich dem Unternehmer aufgebürdet wird. Dem Unternehmer alleine das Vorleistungsrisiko bei solchen Geschäften aufzubürden, widerspreche jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Demnach konnte nach der Rechtsprechung des BGH ein Unternehmer zumindest Wertersatz für die geleisteten Arbeiten verlangen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach der Ansicht des OLG Schleswig und bestätigt durch den BGH, dem Besteller zunächst kein Anspruch auf Mängelrechte zusteht und mit der neueren Entscheidung dem Unternehmer zudem kein Anspruch auf Werklohn in Form von Vergütung oder Wertersatz.

 

siehe auch: 

Schwarzgeldabrede II: OLG Schleswig, Urt. v. 16. 8. 2013 – 1 U 24/13

Schwarzgeldabrede I:  BGH, Urt. v. 1. 8. 2013 – VII ZR 6/13

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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