BGH zum Schadensersatzanspruch gegen Mieter wegen Verlust eines Schließanlageschlüssels

BGH zum Schadensersatzanspruch gegen Mieter wegen Verlust eines Schließanlageschlüssels

 

Leitsatz:

 

Hat ein Mieter einen zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssel verloren, kommt eine Pflicht zum Schadensersatz für die Erneuerung der Anlage nur dann in Betracht, wenn die Anlage tatsächlich ausgewechselt wurde.

 

BGH -  Urt. v. 05.03.2014 -  VIII ZR 205/13

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Beklagte war Mieter einer Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll war vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab der Beklagte nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468,00 € für den aus Sicherheitsgründen zu notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Der Kläger kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Die Schließanlage wurde bis dato nicht ausgetauscht.

 

Das Amtsgericht gab in erster Instanz der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und führte aus, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Das Landgericht führte weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

 

Letzteres sah der BGH anders. Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren habe, könne zwar auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Ein Schaden liege insoweit aber erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Da diese Voraussetzung nicht gegeben war, drang der Beklagte mit der Revision durch.

 

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

Ihre Rechtsanwälte in Coesfeld und Havixbeck

 

Quelle: Pressemitteilungen des BGH VIII ZR 205/13