Krankengeld trotz verspätet nachgereichtem Attest

 

Das Sozialgericht München hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer Krankengeld auch in dem Fall zusteht, wenn er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ugs. Attest) für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der behandelnde Arzt es ihm erst nachträglich übersendet hat.

 

Urteil des SG München v. 17.6.2020 - S 7 KR 1719/19

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Arbeitnehmer war weiterhin arbeitsunfähig erkrankt und bei seinem behandelnden Arzt vorstellig, der eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit vornehmen sollte. Der Arzt hatte diese aber wegen einer fehlenden Schreibkraft nicht noch am gleichen Tag ausgestellt, sondern sie dem Kläger erst am folgenden Samstag übermittelt. Obwohl der Arbeitnehmer die Bescheinigung noch am gleichen Tag auf den Weg gebracht hatte, wollte die Krankenkasse ihm das Krankengeld für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung verweigern. Schließlich hätte sich der Betroffene auch per Telefon oder Fax weiterhin krankmelden können.

 

Das SG München ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

 

Entscheidung

 

Die unzureichende Büroorganisation des behandelnden Arztes liegt hier in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bedient sich die Krankenkasse ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn diese nicht in der Lage sind, das Attestunverzüglich nach Untersuchung auszustellen, muss die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen.

 

Quelle: Urteil des SG München v. 17.6.2020 - S 7 KR 1719/19

 

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