Arbeitsrecht - Arbeitsendzeugnis muss als Datumstag regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnen.

LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 Ta 200/19

 

In dem hier vorliegenden Fall hat sich die Klägerin in einem Vergleich verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und dabei einen von der Klägerin erstellten Entwurf zu übernehmen, falls kein "wichtiger Grund" vorhanden ist, der sie berechtigt, von dem Entwurf der Klägerin abzuweichen.

 

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob das Datum der physischen Ausstellung des Zeugnisses genommen, oder aber das Datum der rechtlichen Beendigung heranzuziehen ist.

 

Das LAG Köln hat entschieden, dass regelmäßig der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Datum in den Zeugnis heranzuziehen ist. Zur Begründung führt das LAG Köln aus, dass sich im Arbeitsleben die weit verbreitete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG auch gebilligte Gepflogenheit herausgebildet hat, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Diese Gepflogenheit schaffe zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

 

Zudem bestehe nach Ansicht des LAG Köln ein sachlicher Grund als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, denn das Datum bezeichnete den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist.

 

Quelle: LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 – 7 Ta 200/19

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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