Reiserecht - Sonderbeitrag Corona/COVID-19 - Stornokosten bei Rücktritt vom Reisevertrag

Offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ermöglicht Reiserücktritt – es fallen keine Stornokosten an (§ 651h Abs. 3 BGB).

 

Mit der durch das Auswärtige Amt ausgesprochenen weltweiten Reisewarnung – zunächst bis mindestens Ende April 2020 – können Reisekunden einer gebuchten Pauschalreise vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten; dies gilt zunächst für Reise, die bis Ende April 2020 angetreten sein müssten. Der bereits gezahlte Reisepreis ist vollständig zu erstatten, Stornokosten dürfen nicht erhoben werden. Dies gilt im übrigen auch für Reisen innerhalb Deutschlands, da sich die Reisewarnung auch auf das Bundesgebiet bezieht.

 

Nach erklärtem Rücktritt vom Reisevertrag hat der Reiseveranstalter den vorausgezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten; dies ist in § 651h Abs. 5 BGB explizit geregelt. Der Reiseveranstalter ist damit automatisch nach Ablauf der 14-Tages-Frist mit der Rückzahlung in Verzug, so dass er den Erstattungsbetrag zu verzinsen und bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch den Reisekunden nach der Frist die Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

 

Sven Nesbit

Rechtsanwalt

 

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