Verkehrsrecht - Festgestellte Rotlicht-Verstöße mit „Traffipax TraffiPhot III“ nicht verwertbar?

Festgestellte Rotlicht-Verstöße mit „Traffipax TraffiPhot III“ nicht verwertbar?

 

Betroffenen, denen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, der mit einer Messanlage des Typs „Traffipax TraffiPhot III“ festgestellt sein soll, können unter Umständen aufatmen. Grund hierfür ist, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die die Voraussetzungen für die Einrichtung solcher Messanlagen vorgibt, nunmehr die Aufbauanleitung für solche Rotlicht-Überwachungsanlagen präzisiert hat; danach entsprechen viele dieser bereits seit längerem betriebenen Messanlagen diesen Vorgaben nicht. Die Bundesanstalt gibt nunmehr zwingend vor, dass der Abstand der in der Fahrbahn verlegten Induktionsschleifen bei mehrspurigen Fahrbahnen zwischen den einzelnen Spuren 1,20 Meter betragen muss, um Fehlmessungen auszuschließen. Dieser Abstand ist aber bei vielen dieser Messanlagen nicht eingehalten.

 

Aufgrund dieser „Problematik“ hat zum Beispiel die Stadt Düsseldorf die in ihrem Stadtgebiet eingesetzten 8 älteren Rotlicht-Blitzanlagen des Typs Traffipax TraffiPhot III bis auf Weiteres außer Betrieb genommen. Auch das Amtsgericht Düsseldorf teilte bereits mit, dass derzeit keine neuen Bußgeldverfahren eingeleitet würden, wenn es um Messungen gehe, die mit der vorgenannten Messanlage durchgeführt worden sind.

 

Neben der Stadt Düsseldorf dürften auch viele weitere Kommunen betroffen sein, da die Messanlagen Traffipax TraffiPhot III in vielen Städten und Gemeinden seit längerem eingesetzt werden. So soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt wegen der Nichteinhaltung des korrekten Abstandes der Induktionsschleifen mit rund 80 Kommunen das Gespräch aufgenommen haben.

 

Sollten Ihnen ein Rotlichtverstoß im Zusammenhang mit einer solchen Messanlage vorgeworfen werden, beraten wir Sie gern.

 

Betroffenen, denen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, der mit einer Messanlage des Typs „Traffipax TraffiPhot III“ festgestellt sein soll, können unter Umständen aufatmen. Grund hierfür ist, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die die Voraussetzungen für die Einrichtung solcher Messanlagen vorgibt, nunmehr die Aufbauanleitung für solche Rotlicht-Überwachungsanlagen präzisiert hat; danach entsprechen viele dieser bereits seit längerem betriebenen Messanlagen diesen Vorgaben nicht. Die Bundesanstalt gibt nunmehr zwingend vor, dass der Abstand der in der Fahrbahn verlegten Induktionsschleifen bei mehrspurigen Fahrbahnen zwischen den einzelnen Spuren 1,20 Meter betragen muss, um Fehlmessungen auszuschließen. Dieser Abstand ist aber bei vielen dieser Messanlagen nicht eingehalten.

 

Aufgrund dieser „Problematik“ hat zum Beispiel die Stadt Düsseldorf die in ihrem Stadtgebiet eingesetzten 8 älteren Rotlicht-Blitzanlagen des Typs Traffipax TraffiPhot III bis auf Weiteres außer Betrieb genommen. Auch das Amtsgericht Düsseldorf teilte bereits mit, dass derzeit keine neuen Bußgeldverfahren eingeleitet würden, wenn es um Messungen gehe, die mit der vorgenannten Messanlage durchgeführt worden sind.

 

Neben der Stadt Düsseldorf dürften auch viele weitere Kommunen betroffen sein, da die Messanlagen Traffipax TraffiPhot III in vielen Städten und Gemeinden seit längerem eingesetzt werden. So soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt wegen der Nichteinhaltung des korrekten Abstandes der Induktionsschleifen mit rund 80 Kommunen das Gespräch aufgenommen haben.

 

Sollten Ihnen ein Rotlichtverstoß im Zusammenhang mit einer solchen Messanlage vorgeworfen werden, beraten wir Sie gern.

 

Sven Nesbit

Rechtsanwalt


Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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