Mietrecht - Sechsmaliges Lüften einer Wohnung am Tag zurVerhinderung von Schimmelbildung unzumutbar.

Sechsmaliges Lüften einer Wohnung am Tag zur Verhinderung von Schimmelbildung unzumutbar.

 

Landgericht Berlin, Urt. v. 15.04.2016 – 65 S 400/15

 

Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass für den Fall der Feststellung eines Sachverstädnigen dahingehend, ein Mieter müsse täglich mehr als sechsmal stoßlüften um Schimmelbildung zu verhindern, dies ein unzumutbaren Aufwand darstellt, der von dem Mieter nicht mehr verlangt werden kann.

 

Der Mieter kann sodann ein Anspruch auf Mangelbeseitigung sowie ein Recht zur Mietminderung geltend machen, sollte es zur Schimmelbildung kommen.

 

Zum Sachverhalt:

 

Streitgegenständlich war das Verlangen des Mieters von seiner Vermieterin die Beseitigung von Schimmel. Nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens trat dieser Schimmelbildung aufgrund der besonders luftdichten Kunststoffisolierglasfenster an mehreren Stellen der Wohnung auf.

 

Nach Ansicht der Vermieterin sei der Schimmelbefall jedoch auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen. Der Mieter erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt.

 

Das Landgericht Berlin entschied ebenfalls für den Mieter. Dieser habe ein Anspruch auf Beseitigung des Schimmels gemäß § 535 Abs. 1 BGB, da die Vermieterin eine mangelfreie Wohnung vorzuhalten habe. Eine an diversen Stellen schimmelbehaftete Wohnung sei mangelhaft im Sinne des § 536 BGB. Die Ansicht, der Schimmelbefall sei auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen, sei zurückzuweisen. Nach Ansicht des Sachverständigen habe nur ein täglich mehr als sechsmaliges Stoßlüften diese Schimmelbildung verhindern können. Dieser Lüftungsaufwand sei aber für den Mieter als unzumutbar anzusehen.

 

Im Übrigen erkannte das Landgericht, das dem Mieter neben dem Anspruch auf Mängelbeseitigung zudem eine Mietminderung in Höhe von 10 % zustehe.

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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