Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren bei mehrmaligem Verstoß

Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren bei mehrmaligem Verstoß

 

Beschluss d. 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm (3 RBs 256/13)

 

Das OLG Hamm hat in dem vorgenannten Beschluss die Entscheidung eines Amtsgerichts bestätigt, die dahingehend lautete, dass bei mehrmaligem einschlägigen Verstoß gegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit, hier die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, ein einmonatiges Fahrverbot gerechtfertigt ist.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Betroffene benutzte während der Fahrt ein Mobiltelefon, welches er mit der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Das Amtsgericht berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, u.a. drei wegen verbotenen Telefonierens während des Führens eines Pkw.

 

Zur Entscheidung:

 

Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts, insbesondere hinsichtlich des Fahrverbots, bestätigt. Mit der in dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne vielmehr dann erlassen werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegt und wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet werden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Nutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Im konkreten Fall ist der Betroffene innerhalb von 12 Monaten dreimal wegen verbotenen Telefonierens rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kamen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von zweieinhalb Jahren. Der Betroffen wurde bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils mit einem Fahrverbot belegt, zuletzt fünf Monate vor der hier streitgegenständlichen Tat.

 

Insgesamt offenbaren daher die Taten in ihrer Gesamtheit eine auf mangelnde Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, sodass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.

 

Der Beschluss ist rechtskräftig.

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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Quelle: Pressemitteilungen des OLG Hamm - Beschl. v. 24.10.2013 - 3 RBs 256/13