Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach § 1 GewSchG (Gewaltschutzgesetz)

Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach § 1 GewSchG (Gewaltschutzgesetz)

 

(OLG Hamm – Beschl. des 2. Senats für Familiensachen v. 23.04.2013 – 2 UF 254/12)

 

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gladbeck bestätigt, welches erkannt hat, dass über Facebook übermittelte Drohungen ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Dies entschied der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 23.04.2013.

 

Die Antragsteller, eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, von dem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Die Antragsgegnerin kündigte an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“.

 

Aufgrund dieser Facebook-Einträge hat das Familiengericht des AG Gladbeck der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller und ihrem Sohn weniger als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

 

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin bestätigte der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm die Anordnungen des Familiengerichts und befristete diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis November 2014. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem facebook-Profil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen, die von § 1 GewSchG erfasst sind. Diese kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig; eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere diese nicht.

 

Die Drohung rechtfertige daher das gem. § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, welches notwendig sei, um die angekündigte Rechtsgutsverletzung zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

 

Der Beschluss ist rechtskräftig.

 

Anmerkung:

 

Das Gewaltschutzgesetz ist am 01.01.2002 in Kraft getreten (Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) und schließt die Lücke die bis Inkrafttreten des Gesetzes bei häuslicher Gewalt bzw. Gewalt im privaten Umfeld herrschte. Zuvor konnte in der Regel nur die Polizei aufgrund der polizeilichen Generalklausel einschreiten. Weiterhin kam die Anwendung des § 1361 b BGB bei Ehegatten und die allgemeinen Unterlassungsansprüche, welche regelmäßig schwer durchzusetzen waren.

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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Quelle: Pressemitteilungen des OLG Hamm - Beschl. v. 23.04.2013 - 2 UF 254/12