Kein Rotlichtverstoß durch Umfahren einer roten Ampel über Tankstellengelände

Kein Rotlichtverstoß durch Umfahren einer roten Ampel über ein Gelände einer Tankstelle

(OlG Hamm - Beschl. d. 1. Senats für Bußgeldsachen v. 02.07.2013 - 1RBs 98/13)

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine rote Ampel über einen nicht durch diese geschützten Bereich (hier ein Tankstellengelände) umfährt, keinen Rotlichtverstoß begeht. Das Amtsgericht Dortmund hatte in der ersten Instanz anders entschieden.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Betroffene wollte von einer Straße links abbiegen. Die Ampel zeigte an der Kreuzung für ihn rot. Der Betroffene bog vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straße liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies an der Ausfahrt der Straße, in die er nach links einbiegen wollte.

 

Der erste Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Zur Begründung führt das Gericht aus, das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar grundsätzlich ein Rotlichtverstoß begründen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Ampelanlage geschützten Bereich zu befahren, z. B. auf das Gelände einer Tankstelle bzw. eines Parkplatzes einzufahren. Von solch einem Bereich dürfe man somit auch auf den hinter der Ampelanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil eben dieses Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, - der es in seiner Fahrtrichtung – vor sich habe.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat weiterhin ausgeführt, dass das Umfahren einer Lichtzeichenanlage als Rotlichtverstoß dennoch zu ahnden sein kann. Das Rotlicht einer Ampelanlage ordne ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung. Dadurch soll der Quer- oder Einmündungsverkehr geschützt werden, der sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichtes darauf verlassen können müsse, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Deshalb gehöre auch der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, also außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor, sondern auch ca. 10 bis 15 Meter hinter der Lichtzeichenanlage. Deshalb begehe ein Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre. Derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann nach der Haltelinie auf eine durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsele, begehe deshalb ebenso einen Rotlichtverstoß.

 

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

Nesbit | Böggemeyer | Schoppe

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Quelle: Pressemitteilung des OlG Hamm zu 1RBs 98/13